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   VerfGH Bayern, 22.11.1990 - 34-VI-88   

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VerfGH Bayern, 22.11.1990 - 34-VI-88 (https://dejure.org/1990,5127)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 22.11.1990 - 34-VI-88 (https://dejure.org/1990,5127)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 22. November 1990 - 34-VI-88 (https://dejure.org/1990,5127)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • BayObLG - 3 ObOWi 3/87
  • VerfGH Bayern, 22.11.1990 - 34-VI-88

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1991, 459
  • VerfGH 43, 165
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

    Mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung muss sich eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lassen (VerfGH vom 22.11.1990 = VerfGH 43, 165/167 f.).
  • VerfGH Bayern, 12.10.1994 - 16-VII-92
    Dieses Grundrecht gilt auch für Bußgeldtatbestände und Ordnungswidrigkeiten (VerfGH 43, 165/167 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 71, 108/114).

    Dem in Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 100 und 101 BV enthaltenen Verfassungsgebot, daß jede Strafe Schuld voraussetzt ("nulla poena sine culpa"; vgl. VerfGH 35, 39/45), wird bei der Anwendung solcher Rechtsvorschriften durch die strafrechtlichen Regelungen über Tatbestands- und Verbotsirrtum und durch den Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten oder des Betroffenen zu entscheiden ist, in verfassungsrechtlich ausreichender Weise Genüge getan (vgl. VerfGH 43, 165/167 f. m.w.N.).

    Der Inhalt der vom Gesetzgeber in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe läßt sich - wie dargelegt - durch Auslegung gewinnen (vgl. VerfGH 43, 165/167 f.).

  • VerfGH Bayern, 23.01.2012 - 18-VII-09

    Teilweise erfolgreiche Popularklage: Bußgeldbewehrtes Verbot von Werbeanlagen

    Insbesondere kommt eine analoge Anwendung im Hinblick auf das auch für Ordnungswidrigkeiten geltende Grundrecht des Art. 104 Abs. 1 BV nicht in Betracht; danach kann eine Handlung nur dann mit Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde (VerfGH vom 22.11.1990 = VerfGH 43, 165/167; VerfGH vom 9.12.2010 = BayVBl 2011, 562/563; BVerfG vom 17.11.2009 = NJW 2010, 754/755; BVerfG vom 15.9.2011 Az. 1 BvR 519/10; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, RdNr. 16 zu Art. 104).
  • VerfGH Bayern, 30.09.2014 - 1-VII-14

    Bußgeldbewehrung des Fahrens oder Parkens ohne Notwendigkeit auf nicht für den

    Die Voraussetzungen der Verhängung eines Bußgeldes sind an Art. 104 Abs. 1 BV zu messen, der als neben Art. 103 Abs. 2 GG fortgeltendes (vgl. Art. 142 GG) Grundrecht festlegt, dass eine Handlung nur dann mit Strafe belegt werden kann, wenn die Strafbarkeit - respektive die Bewehrtheit mit Bußgeld - gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 22.11.1990 VerfGHE 43, 165/167; vom 16.12.2010 VerfGHE 63, 220/230; vom 23.1.2012 BayVBl 2012, 397/400).

    In Grenzfällen muss wenigstens das Risiko einer Bestrafung oder einer Geldbuße erkennbar sein (BVerfG vom 11.11.1986 BVerfGE 73, 206/235; vom 20.10.1992 BVerfGE 87, 209/224; vom 17.10.2007 DVBl 2007, 1555/1563 f.), wobei im Zweifelsfall vom Betroffenen auch erwartet werden kann, dass er sich durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde sachkundig macht (VerfGHE 43, 165/168; VerfG Brandenburg vom 12.10.2000 - 20/00 - juris Rn. 30).

  • VerfGH Bayern, 30.09.2004 - 13-VII-02

    Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schüler über

    Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (vgl. VerfGH 43, 165/167 f.; 50, 226/248 f. m. w. N.; 56, 1/9; 56, 28/45 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2007 - 11 A 7.05

    Gesamt- oder Teilnichtigkeit einer Verordnung aufgrund von Ausfertigungsmängeln;

    In Zweifelsfällen kann von den Normadressaten erwartet werden, dass sie sich durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde sachkundig machen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2000 - 20/00 -, LKV 2001, 169, m.w.N., sowie zum Forstrecht BayVerfGH, Entscheidung vom 22. November 1990 - Vf. 34-VI-99 -, NVwZ-RR 1991, 459; vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. September 2007 - OVG 11 S 51.07 -, n.V.).
  • VerfGH Bayern, 14.11.2003 - 8-VII-02

    Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns

    Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (vgl. VerfGH 43, 165/167 f.; 50, 226/248 f. m.w.N.).
  • VerfGH Bayern, 18.12.2007 - 9-VII-05

    Glücksspielbeschränkungen und Jugendschutz

    Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (vgl. VerfGH 50, 226/248; VerfGH vom 22.11.1990 = VerfGH 43, 165/167 f.).
  • VerfGH Bayern, 09.11.2021 - 23-VI-21

    Gehörsverletzung durch zivilgerichtliche Entscheidung

    c) Dass der Beschwerdeführer trotz der dargelegten primären Maßgeblichkeit der letztinstanzlichen Entscheidung grundsätzlich die Entscheidungen der vorausgegangenen Instanzen in die Verfassungsbeschwerde mit einbeziehen kann, um auch deren Aufhebung zu erreichen (vgl. VerfGH vom 22.11.1990 VerfGHE 43, 165/167 bezüglich eines den gerichtlichen Entscheidungen vorausgegangenen Bußgeldbescheids), bedarf hier keiner weiteren Erörterung, da der Beschwerdeführer die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht beantragt hat, eine Aufhebung auch des landgerichtlichen Urteils also gerade nicht erstrebt.
  • VerfGH Bayern, 16.12.2010 - 6-VII-10

    Popularklage gegen Art. 13 e BayNatSchG

    Dieser verlangt, dass der Gesetzgeber selbst eindeutig die Voraussetzungen einer Bestrafung oder der Auferlegung einer Geldbuße festlegt und das nicht der Verwaltung oder der Rechtsprechung überlässt (VerfGH vom 22.11.1990 = VerfGH 43, 165/167; VerfGH vom 30.4.1991 = VerfGH 44, 41/55; VerfGH vom 12.10.1994 = VerfGH 47, 207/237; vgl. zum inhaltsgleichen Art. 103 Abs. 2 GG BVerfG vom 17.11.2009 = NJW 2010, 754).
  • VerfGH Bayern, 21.10.2009 - 105-VI-08

    1. Der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen

  • VerfG Brandenburg, 12.10.2000 - VfGBbg 20/00

    Keine Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes aus Verf BB Art 53 Abs 1 durch

  • VerfGH Bayern, 30.06.1998 - 9-VII-94

    Die Einschränkung des Grundrechts auf Naturgenuß nach Art. 141 Abs. 3 S. 1

  • OLG München, 19.05.2011 - 1 U 5305/10

    Amtshaftung: Erlaubnis zum Kahlhieb eines bayrischen Schutzwaldes

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